Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Solamea Sailing Adventures (SSA)

Klare rechtliche Verhältnisse sind wichtig. Bitte lesen Sie deshalb die AGB´s. Sie sind Grundlage des Kojenchartervertrages.

1.Anmeldung

Lieber Mitsegler, mit Ihrer Anmeldung auf der Grundlage unserer aktuellen Print- und Onlinewerbung einschließlich der darin enthaltenen Leistungsbeschreibungen und Preise bieten Sie (im Folgenden Vertragspartner genannt) der Firma Solamea Sailing Adventures, Inh. Paul Hascher (im Folgenden SSA genannt) den Abschluss eines Kojenchartervertrages für sich und die in der Anmeldung genannten Mitsegler verbindlich an. Der Anmelder erklärt ausdrücklich, für die Verpflichtung aller der in der Anmeldung aufgeführten Personen einzustehen. Anderenfalls müssen sämtliche Personen das Antragsformular unterzeichnen. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Annahme durch SSA zustande. Über die Annahme informieren wir Sie umgehend schriftlich per E-Mail durch Zusendung unserer Online-Buchungsbestätigung.
Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung vom Inhalt Ihrer Anmeldung ab, liegt darin ein neues Angebot von SSA, an welches SSA für die Dauer von 10 Tagen nach Zugang dieses Angebotes gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn Sie innerhalb der Bindungsfrist SSA gegenüber die Annahme erklären.

2.Leistungen

a) Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus unserem Online-Angebot und Preisliste. Der Reisepreis umfasst die Nutzung der Yacht und der gebuchten Koje bzw. bei Buchung einer Kajüte zur alleinigen Nutzung die gebuchten Doppelkojen.
b) Bei Buchung sämtlicher Kojen aller Kajüten durch den Vertragspartner, steht die Nutzung der gesamten Yacht mit Skipper ausschließlich für die buchende Gruppe zur Verfügung.
c) Kosten während des Törns, insbesondere Hafen- und Liegegebühren, Verpflegung, Endreinigung, Bettwäsche und Treibstoffkosten werden, wie bei Segeltörns üblich, durch die Vertragspartner über eine einzurichtende Bordkasse abgerechnet. Weitere individuelle Kosten trägt jeder Vertragspartner persönlich.
d) Der Skipper wird von der Bordgemeinschaft mitverpflegt.
e) Transfer und Flüge gehören nicht zu den Leistungen von SSA.
f) Der Törn beginnt mit dem Bunkern von Proviant, dem Einchecken von Skipper und Crew auf der Yacht, der Einweisung der Teilnehmer in das Schiff durch den Skipper, sowie der Törnplanung unter Berücksichtigung des aktuellen Wetters und der praktischen Sicherheitseinweisung des Skippers zur Sicherheit aller Vertragspartner.

Reisepreis

Nach Empfang der Online-Buchungsbestätigung und der Rechnung wird innerhalb einer Woche eine Anzahlung in Höhe von 1/3tel des Gesamtpreises fällig. Die Restzahlung des Reisepreises ist sechs Wochen vor Törnbeginn, bei kurzfristiger Buchung (innerhalb von vier Wochen vor Reisetermin) ist der gesamte Reisepreis innerhalb einer Woche nach Empfang der Buchungsbestätigung und der Rechnung fällig. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlungen kommt es auf den Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto von SSA an.

Vertrag / Mindestteilnehmeranzahl / Versicherung

a) Ein Segeltörn ist wetterabhängig. Deshalb kann eine Gewähr für einen bestimmten Ausgangshafen, eine bestimmte Distanz oder das Erreichen eines Zieles nicht übernommen werden. SSA bzw. der Skipper sind berechtigt Törnänderungen insbesondere bezüglich Abfahrts- und Ankunftshafen durchzuführen, wenn diese notwendig geworden und auf die im Rahmen der Seefahrt auf Yachten üblichen Gründe zurückzuführen sind und diese Änderungen von SSA bzw. vom Skipper nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden. Die geänderte Leistung ersetzt die ursprünglich vertraglich vorgesehene Leistung.
b) SSA kann vom Vertrag bis sechs Wochen vor Törnbeginn zurücktreten, wenn sich nicht mehr als zwei Personen für den betreffenden Törn angemeldet haben. SSA bietet dem Reisenden die Teilnahme an einem vergleichbaren Ersatztörn an.
c) SSA behält sich die Änderung des Typs der Segelyacht vor.
d) Die Segelyacht ist für die gewerbliche Nutzung versichert. Wir empfehlen ausdrücklich den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung.

Haftung

a) Eine Haftung von SSA tritt gleich aus welchem Rechtsgrund nur ein, wenn der Schaden

– durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht wurde,
– auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist oder wenn wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft oder für Körperschäden gehaftet wird.
b) Die Haftung von SSA für Schäden, die nicht Körperschäden oder Schäden im Rahmen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft sind, ist gem. § 651 h Abs. 1 BGB auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit

– Schäden des Vertragspartners weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurden, oder

– SSA für einen dem Vertragspartner entstehenden Schaden allein wegen Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
c) Gelten für eine von einem Leistungsträger (z.B. Eigner oder Skipper der Yacht) zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so gelten diese Vorschriften entsprechend für die Haftung von SSA gegenüber dem Vertragspartner.
d) SSA haftet nicht für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden oder Mangelfolgeschäden, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen oder für Körperschäden oder wenn wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft gehaftet wird.

e) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil der Vertragspartner ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
f) Der Vertragspartner wird darauf hingewiesen, dass die Buchung und Durchführung eines Segeltörns nicht vergleichbar ist mit der Buchung und Durchführung einer „normalen“ Pauschalreise, da insbesondere Naturgegebenheiten nicht absehbare Auswirkungen (z.B. Verlauf des Törns, Einsatz des Motors, Gefahrensituationen auf See, etc.) auf den Segeltörn haben können. Vertragspartner mit Kindern werden ausdrücklich auf die Aufsichtspflicht gegenüber ihren Kindern und die daraus resultierende Haftung hingewiesen.
g) SSA haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und die in der Törnbeschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden.
h) SSA haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für die gewissenhafte Törnvorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Schiffe und Skipper, die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung sowie die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Orts- und Landesüblichkeit.
i) SSA haftet nicht für höhere Gewalt, insbesondere Krieg, Bürgerkrieg, Streik, Naturereignisse und Schifffahrtsbeschränkungen, die nach Vertragsabschluss in Kraft treten oder bekannt werden.
i) Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten entsprechend auch zu Gunsten der Mitarbeiter und Beauftragten von SSA.

Schadensersatz

a) Entsteht durch das Verhalten des Vertragspartners eine Beschlagnahmung der Yacht, ersetzt der Vertragspartner SSA für die Zeit der Beschlagnahme den Nutzungsausfall in Höhe der geltenden Kojen- oder Chartertarife für die gesamte Yacht für die Zeitdauer der Beschlagnahme unter Anrechnung eventuell ersparter Aufwendungen von SSA.
b) Beschädigungen, die durch den Vertragspartner an der Segelyacht oder deren Inventar während des Törns verursacht werden, trägt dieser bis zur Höhe der Selbstbeteiligung (Ziff. 8) selbst.
c) Dem Vertragspartner bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind, als die vorstehenden Pauschalbeträge.
d) SSA behält sich vor, weitergehenden Schadensersatz gegen den Vertragspartner geltend zu machen.

Kündigung

a) SSA kann den Vertrag außerordentlich mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn

– der Vertragspartner entgegen seiner Erklärung nicht die körperliche Eignung aufweist,

– der Vertragspartner trotz der abgegebenen Erklärung im Fall einer Abmahnung entgegen seiner Verpflichtung, den Anordnungen des Skippers Folge zu leisten, dieser Verpflichtung nicht nachkommt oder sonst durch sein Verhalten oder Tun die Durchführung des Törns gefährdet oder stört oder die Gesundheit oder körperliche Unversehrtheit der Teilnehmer gefährdet.
b) Bei einer fristlosen Kündigung durch SSA behält SSA den Anspruch auf den Reisepreis. Der störende Vertragspartner hat für eventuelle Mehrkosten seiner Rückreise bzw. seines Ausschlusses vom Törn selbst aufzukommen.

c) Die gesetzlichen Kündigungsrechte bleiben hiervon unberührt.

Rücktritt

a) Im Fall des Rücktritts vom Reisevertrag durch einen Vertragspartner kann SSA eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach dem Reisepreis unter Berücksichtigung der von SSA ersparten Aufwendungen sowie einer möglichen anderweitigen Verwendung der Yacht durch SSA.
b) SSA ist berechtigt, stattdessen bei der Bemessung der Entschädigung folgende Pauschalen anzusetzen: Die Rücktrittspauschalen betragen bei einem Rücktritt:
– bis 90 Tage vor Reisebeginn 40 %
– vom 89. bis 30. Tag vor Reisebeginn 60 %
– vom 29. Bis 10. Tag vor Reisebeginn 80 %
– ab dem 9. Tag vor Reisebeginn 95 % des Reisepreises.
c) Dem Vertragspartner bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind, als die vorstehenden Pauschalbeträge.
d) Bricht der Vertragspartner den Törn vorzeitig ab, insbesondere, ohne durch einen nicht zu beseitigenden Mangel oder höhere Gewalt hierzu veranlasst worden zu sein, so behält SSA den Anspruch auf den Reisepreis.
e) Die Rücktrittskosten und Rücktrittsbedingungen bei vermittelten Reiseleistungen ergeben sich aus den Reisebedingungen der jeweiligen Veranstalter.

Mängel

a) Mängel des Törns und sonstige Mängel sind während des Törns bei dem Eigner/Skipper unverzüglich geltend zu machen, damit dieser für Abhilfe sorgen kann.
b) Ansprüche des Vertragspartners verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem der Törn nach dem Vertrag enden sollte.
Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen
a) SSA verpflichtet sich, den Vertragspartner aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, in dem der Törn angeboten wird, über die einschlägigen Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen sowie eventuelle Änderungen vor Reiseantritt, soweit notwendig zu informieren. Angehörige anderer Staaten erhalten über ihr zuständiges Konsulat Auskunft. Besonderheiten in der Staatsangehörigkeit von Teilnehmern (Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) erfordern besondere Sorgfalt bei der Vorbereitung.
b) Kosten und Nachteile, die aus der Nichtbeachtung von Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen-, Gesundheits- und Schifffahrtsbestimmungen erwachsen, trägt der Vertragspartner.

Gerichtsstand, anwendbares Recht

Gerichtsstand für Klagen des Vertragspartners und sofern der Vertragspartner Kaufmann ist, ist der ausschließliche Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten aus dem Vertrag oder damit zusammenhängenden Rechtsbeziehungen Stuttgart. Dies gilt auch, wenn der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist.

Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Stand der AGB´s im September 2018